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Über den Antrag
natürlicher und juristischer Personen auf Aufnahme in den Verein als
Mitglied entscheidet der Vorstand gem. § 12 der Satzung nach freiem
Ermessen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekannt zugeben.
Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert
haben, können durch Beschluss des Vorstandes gem. § 12 der Satzung,
zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. |
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