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§ 6  -  Mitgliedschaft
         
 

Über den Antrag natürlicher und juristischer Personen auf Aufnahme in den Verein als Mitglied entscheidet der Vorstand gem. § 12 der Satzung nach freiem Ermessen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben.

Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes gem. § 12 der Satzung, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.